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Allgemeine Mietbedingungen der ATG LIFT GmbH, Adolf-Heim-Straße 14, 74321 Bietigheim-Bissingen

 

§1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Mietverträge. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Stehen wir mit dem Kunden in laufender Geschäftsbeziehung, so gelten diese Bedingungen für alle künftigen Mietverträge mit den Kunden, soweit nicht bei Vertragsabschluss ausdrücklich andere Bedingungen mit einbezogen werden.

 

§2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages sind die im Vertrag genannten Mietgegenstände einschließlich Zubehör. Für Art und Ausführung des Vertragsgegenstandes sind die schriftlichen Vereinbarungen maßgebend.

(2) Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes in Prospekten und Katalogen sowie auf Typenblättern sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Das gilt auch für Fotos, Zeichnungen und sonstige Abbildungen.

(3) Von uns angegebene Leistungsdaten beziehen sich auf einen Betrieb bei Lufttemperatur von +20°C, ebenem Betonfußboden und trockenen Einsatzbedingungen, Abweichungen von den angegebenen technischen Daten sind auch bei normalen Bedingungen im Bereich üblicher Toleranzen zulässig.

 

§3 Einsatzort

Einsatzort ist der im Vertrag genannte Standort. Will der Kunde die Einsatzbedingungen ändern oder den Einsatzort wechseln, so bedarf er dazu unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

 

§4 Bereitstellung, Vertragslaufzeit

(1) Wir stellen dem Kunden den jeweiligen Vertragsgegenstand in der Vertrag schließenden Mietstelle zur Abholung bereit. Auf Wunsch vermitteln wir auch namens und im Auftrage des Kunden den für den Kunden kostenpflichtigen Versand des Vertragsgegenstandes oder führen diesen im Auftrag des Kunden für diesen kostenpflichtig mit eigenen Transportfahrzeugen durch.

(2) Bei Verträgen über mehrere Vertragsgegenstände sind wir berechtigt, die Geräte auch einzeln und nacheinander bereitzustellen. Dabei gilt jede Teilleistung als selbständiges Geschäft. Dies gilt nur, soweit es sich bei unserem Kunden um Unternehmer, Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Sondervermögen handelt.

(3) Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit der Bereitstellung des jeweiligen Vertragsgegenstandes zur Abholung bzw. zum Versand. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme und/ oder Nutzung erforderlichen Teilen in vertragsgemäßen Zustand bei der Vertrag schließenden Mietstelle oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort zur Rückgabe an uns eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten voraussichtlichen Mietdauer.

 

§5 Leistungsverzögerung

(1) Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, für den Ihm entstandenen Verzögerungsschaden für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1% vom Wert desjenigen Teils, das aufgrund der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, jedoch maximal 5% des Nettoauftragswertes (= Höhe des vereinbarten Mietzinses), zu verlangen. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei unserem Kunden um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Liegt Leistungsverzug vor und gewährt uns der Kunde eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Kunde zur Kündigung berechtigt.

 

§6 Annahme des Vertragsgegenstandes, Annahmeverzug

Der Kunde ist bei der Bereitstellung des jeweiligen Vertragsgegenstandes zur Abholung oder zum Versand zur Annahme des Vertragsgegenstandes zum vereinbarten Termin verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten sowie die Risiken des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Mietsache zu tragen.

 

§7 Umgang mit dem Vertragsgegenstand, Aufsichts- und Mitteilungspflicht

(1) Der Kunde wird den Vertragsgegenstand schonend behandeln, alle geltenden Sicherheitshinweise und -vorschriften beachten, insbesondere die Tragfähigkeit des Vertragsgegenstandes nicht überschreiten. Der Kunde verpflichtet sich, an dem Vertragsgegenstand nur für diesen ausgebildetes und beauftragtes Personal einzusetzen, insbesondere sicherzustellen, dass nur solche Personen mit dem Vertragsgegenstand umgehen, die nach Herstellervorgaben gem. Bedienungsanleitung unterwiesen sind.

(2) Der Kunde wird zum Betrieb des Vertragsgegenstandes einwandfreie Betriebsmittel (z.B. Treibstoff) verwenden. Sollten sich durch die Verwendung nicht einwandfreier Betriebsmittel Nachteile irgendwelcher Art für uns ergeben, ist der Kunde uns schadenersatzpflichtig.

(3) Verlust und Beschädigungen an dem Vertragsgegenstand und/oder dessen Zubehör teilt uns der Kunde unverzüglich mit.

 

§8 Wartung, Instandhaltung

(1) Der Kunde erhält den Vertragsgegenstand während der Vertragsdauer stets in ordnungsgemäßem und betriebssicheren Zustand, die beim Betrieb anfallenden Energiekosten trägt der Kunde.

(2) Zum Zwecke der Instandhaltung lässt der Kunde
a.) elektromotorische Fahrzeuge bei einschichtigem Einsatz im 3-Monats-Rhythmus gerechnet vom Beginn der Vertragslaufzeit,
b.) verbrennungsmotorische Fahrzeuge im 3-Monats-Rhythmus gerechnet vom Beginn der Vertragslaufzeit, spätestens jedoch nach einer jeweiligen Einsatzdauer von max. 500 Betriebsstunden nach Terminabsprache mit unserer zuständigen Kundendienststelle auf unsere Kosten in der Normal-Arbeitszeit warten und bei Bedarf aufgrund gebrauchstypischer Abnutzung sofort reparieren. Für die Reparaturen hat er keinen Anspruch auf ein Ersatzgerät, es sei denn, wir haben den Ausfall des Fahrzeuges zu vertreten. Werden Wartungs- und/ oder Reparaturmaßnahmen aufgrund von Gewaltschäden, Fehlbedienungen o. ä. vom Kunden zu vertretenden Umständen erforderlich, trägt dieser die entsprechenden Kosten.

Die Verpflichtung zur Mietpreisentrichtung bleibt hiervon unberührt.

 

§9 Verbot der Überlassung an Dritte

(1) Der Kunde darf den Vertragsgegenstand weder vermieten, verleihen, verpachten noch in sonst irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar eine Überlassung an Dritte vornehmen, es sei denn, er hat vorab unsere schriftliche Zustimmung eingeholt.

 

§10 Haftung bei Verlust und Beschädigung, Austausch bei Untergang des Vertragsgegenstandes

Soweit uns der aus dem Verlust oder der Beschädigung entstandene Schaden nicht von der Versicherung gemäß § 13 dieser Bedingungen ersetzt wird, haftet der Kunde, es sei denn, wir haben den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten. Geht der Vertragsgegenstand unter, sind wir berechtigt, den Vertrag mit einem gleichwertigen Vertragsgegenstand nach unserer Wahl fortzusetzen.

 

§11 Betriebsgefahr

Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes übernimmt der Kunde sämtliche Pflichten des Halters und ist für deren Einhaltung verantwortlich. Er hat auf eigene Kosten für die Einhaltung bestehender Gesetze einzustehen und uns diesbezüglich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

 

§12 Vermietung mit Bedienungspersonal

Stellen wir bei Überlassung des Mietgegenstandes Bedienungspersonal bereit, darf das Personal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht für andere Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haften wir nur dann, wenn wir das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt haben. Im Übrigen haftet der Kunde für derartige Schäden.

 

§13 Schaden/Abhandenkommen/Versicherung

(1) Dem Kunden ist bekannt, dass der Vertragsgegenstand aus versicherungsrechtlichen Gründen mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein kann. Der Kunde ist hiermit einverstanden.

(2) Der Kunde versichert, den Vertragsgegenstand für die gesamte Vertragslaufzeit gegen Transportschäden, Verlust (z. B. Diebstahl), Feuer, Wasser und Maschinenbruch zum Neuwert. Der Kunde weist uns den Versicherungsschutz auf Anfrage schriftlich nach. Der Kunde tritt bereits hiermit sämtliche Rechte aus dieser Versicherung für jedweden Versicherungsfall an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

(3) Verletzt der Kunde seine Versicherungspflicht aus Ziff. 2. oder sind wir noch nicht Inhaber der Rechte aus der einschlägigen Versicherung geworden, sind wir berechtigt, zur Sicherung von Schadensersatz- und Wiederherstellungsansprüchen unbeschadet weitgehender Rechte den noch ausstehenden Mietzins sofort fällig zu stellen, soweit der Schadensbetrag hierdurch nicht überschritten wird.

(4)Der Kunde hat die Möglichkeit, die Versicherung über uns abzuschließen. Der Selbstbehalt beträgt – ohne Maschinenumsturz – je Schadenfall (jeder einzelne Schadenvorgang)
– EUR 1.000,00 für alle Flurförderzeuge bis 4,5 t Tragkraft sowie generell für alle Hubarbeitsbühnen
– EUR 2.000,00 für alle Flurförderzeuge ab 4,6 t bis 7,0 t Tragkraft sowie generell für alle Geländestapler
– EUR 3.000,00 für Flurförderzeuge ab 7,1 t Tragkraft sowie für sämtliche starre Teleskoplader
– EUR 5.000,00 für alle Rotor-Teleskoplader sowie im Falle des Einsatz bei Tunnelarbeiten, Wasserbaustellen und Winterdienst/Salz
– im Falle eines Schadens durch Maschinenumsturz erhöhen sich die vorbezeichneten Selbstbehalte wie folgt:
anstelle EUR 1.000,00: EUR 2.000,00;
anstelle EUR 2.000,00: EUR 4.000,00; sowie
anstelle EUR 3.000,00 bzw. EUR 5.000,00: EUR 10.000,00.

Der Selbstbehalt bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Unterschlagung oder Betrug beträgt 10 % vom Neuwert des Vertragsgegenstandes, mind. EUR 1.000,00, max. EUR 10.000,00.
Abweichende Selbstbehalte können im Einzelfall schriftlich vereinbart werden.

 

§14 Bauliche Änderungen

(1) Änderungen und zusätzliche Ein-/ Anbauten an dem Vertragsgegenstand bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Für den Fall des Einbaus zusätzlicher Teile geht das Eigentum daran entschädigungslos auf uns über. Unser Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bleibt hier von ebenso wie die Wartungs- und Instandhaltungsverpflichtung des Kunden gemäß § 8 unberührt. Die Verantwortung für vom Kunden vorgenommene Änderungen, Ein-/ Anbauten und ihre Benutzung liegt ausschließlich beim Kunden.

(2) Die Verantwortung für vom Kunden vorgenommene Änderungen, Ein-/ Anbauten und ihre Benutzung liegt ausschließlich beim Kunden.

 

§15 Mietzins, Zahlung, Zahlungsverzug

(1) Der umseitig genannte Mietpreis gilt ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung zur Abholung bzw. zum Versand zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung. Bei Verbrauchern gemäß § 13 BGB handelt es sich um Endpreise inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Nutzt der Kunde den Vertragsgegenstand täglich länger als für eine normale Personalschicht (max. 8 Std.), so wird für jede weitere angefangene Arbeitsstunde 1/8 des vereinbarten Tagesmietzinses erhoben.
Der Kunde hat uns die Erhöhung der Einsatzzeit binnen 14 Tagen ab deren Beginn schriftlich anzuzeigen. Als Berechnungsgrundlage gilt, soweit nicht abweichend vereinbart: 5 Arbeitstage pro Woche (Montag-Freitag, max. 40 Arbeitsstunden), Samstag, Sonntag und Feiertag werden nur bei Nutzung berechnet.

(3) Der Mietzins ist in voller Höhe grundsätzlich sofort nach Rechnungseingang beim Kunden ohne Abzug fällig. Bei einer Mietdauer von mehr als 20 Arbeitstagen wird der Mietzins monatlich berechnet. Die monatlichen Raten sind in diesem Fall laufend im Voraus zum jeweiligen Abrechnungstag fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug sind wir berichtigt, unbeschadet eines etwaigen höheren Verzugsschadens, den wir nachzuweisen haben, sowie etwaiger sonstiger (Schadenersatz) Ansprüche ab Fälligkeit Zinsen mit 9%-Punkte über dem jeweils gültigen Basiszins zu berechnen. Dem Kunden steht es frei, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen. Weitergehende Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben hierdurch unberührt. Bei Verbrauchern gelten 5 %-Punkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz als vereinbart.

(5) Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllung statt angenommen.

(6) Zahlungen sind ausschließlich an unseren Hauptsitz in Bietigheim-Bissingen, nicht an die Mietstellen, an Niederlassungen bzw. an Verkäufer oder Vertreter von uns zu leisten. In jedem Fall gilt eine Zahlung erst mit Eingang bei der Mietzentrale als erbracht. Wir behalten uns vor, unsere Forderungen an eine Factoring-Gesellschaft zu verkaufen und dies dem Kunden anzuzeigen – in diesem Fall hat der Kunde direkt an die Factoring-Gesellschaft zu zahlen.

(7) Der Kunde tritt hiermit in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftragserfüllung der Mietgegenstand verwendet wird, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

 

§16 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden können nur geltend gemacht werden, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ansprüche des Kunden uns gegenüber sind nicht abtretbar. Bei Verbrauchern gemäß § 13 BGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§17 Fristlose Kündigung

(1) Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Uns steht dieses Recht insbesondere zu, wenn
a.) der Kunde sich mit 2 Monatsraten im Verzug befindet, der Kunde um ein Moratorium bei sämtlichen oder einem Teil seinen Gläubigern nachsucht
b.) über das Vermögen des Kunden oder eines Unternehmens innerhalb der Firmengruppe des Kunden das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt worden ist,
c.) der Kunde ohne unsere Zustimmung den Vertragsgegenstand einem Dritten überlässt,
d.) der Kunde in erheblichem Maße gegen die in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen verstößt und dieses Verhalten trotz einer Abmahnung fortsetzt,
e.) unser Kreditversicherer oder Factoring-Partner ein bestehendes Kreditlimit aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, streicht oder reduziert.

(2) Wird der Vertrag von uns fristlos gekündigt, sind wir berechtigt, vom Kunden die Herausgabe des Vertragsgegenstandes sowie Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinns zu verlangen. Zu ersetzen ist uns derjenige Schaden, der uns durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entsteht.

 

§18 Gewährleistung, Haftung

(1) Alle mit Mängeln behafteten Vertragsgegenstände werden nach unserer Wahl unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ziffern 2 entweder unentgeltlich repariert oder ausgetauscht. Der Kunde hat uns für die Reparatur oder den Austausch ein angemessene Zeit und ggf. Gelegenheit vor Ort zu gewähren.

(2) Im Fall des Fehlschlagens der Reparatur oder des Geräteaustausches hat der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Frist mit Ablehnungsandrohung das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen oder Herabsetzung des Mietzinses (Minderung) zu verlangen. Soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.

(3) Wir haften unbeschadet der Regelungen in § 21 dieser Bedingungen nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

(4) Jedwede Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.

(5) Auch für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind, haften wir nicht: Vorsatz des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen, Manipulationen an Sicherheitseinrichtungen, Missachtung von geltenden Sicherheitsanweisungen- und -vorschriften gem. Bedienungsanleitung sowie gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Tragfähigkeit des Vertragsgegenstandes betreffend, eine Überbeanspruchung des Vertragsgegenstandes oder Falscheinsatz, Reifenschäden sowie Schäden an Hydraulikleitungen, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte (außer unseren Subunternehmern), gebrauchstypische Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder physikalische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten durch uns zurückzuführen sind.

(6) Werden vom Kunden oder von Dritten ohne unsere vorherige Einwilligung Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, entstehen hierfür uns gegenüber keine Gewährleistungsansprüche.

 

§19 Rückgabe

(1) Der Kunde hat den Vertragsgegenstand nach Beendigung des Vertrages auf seine Gefahr und Kosten in gesäubertem und ordnungsgemäßem Zustand an unsere für ihn zuständige Mietstelle zurückzugeben, soweit mietvertraglich nicht anderes vereinbart ist. Schäden, die wir nicht zu vertreten haben, nicht vereinbarte Änderungen am Vertragsgegenstand sowie erhebliche Verschmutzungen werden auf Kosten des Kunden beseitigt.

(2) Wird der Vertragsgegenstand in beschädigtem Zustand zurückgegeben, so verpflichtet sich der Kunde, eine dem Mietzins entsprechende Nutzungsentschädigung bis zu dem Zeitpunkt an uns zu zahlen, zu dem der gemietete oder ein neuer Vertragsgegenstand uns für die Vermietung wieder zur Verfügung steht.

(3) Bei vorzeitiger Rückgabe ist der Kunde verpflichtet, denjenigen Mietzins zu entrichten, den wir bei Vertragsabschluss auf der Basis einer kürzeren Mietdauer beim Kunden erhoben hätten. Sollte der Vertragsgegenstand während der ursprünglichen Vertragslaufzeit nicht anderweitig vermietet werden, so ist der Kunde verpflichtet die für die Vertragslaufzeit vereinbarten Entgelte zu tragen.

(4) Sofern der Mietgegenstand vom Kunden zur Abholung bereitgestellt wird, liegt die Verantwortung für diesen weiterhin, bis zur endgültigen Abholung, beim Kunden.

(5) Wird das Gerät nicht unverzüglich, spätestens binnen 2 Arbeitstagen nach Abmeldung, durch den Vermieter abgeholt, so ist der Kunde verpflichtet die Abholung nochmals schriftlich anzumahnen.

 

§20 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Der Kunde unterrichtet uns unverzüglich schriftlich von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Verfügungen Dritter, die sich gegen einen Vertragsgegenstand richten, und überlässt uns Abschriften von Pfändungsverfügungen und Protokollen. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der genannten Maßnahmen abzuwenden. Wenn wir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771ZPO erheben, ist uns der Kunde zur Erstattung der gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten verpflichtet, wenn der die Zwangsvollstreckung Betreibende hierzu nicht in der Lage ist.

 

§21 Weitergehende Haftung

(1) Nicht in diesen Bedingungen geregelte Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur in dem nachfolgend geregelten Umfang zu.

(2) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Wir sind bereit, dem Kunden auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren und eine entsprechend höhere Deckungssumme zu vereinbaren, sofern der Kunde die hierfür erforderliche Mehrprämie zahlt.

(3) Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht:
bei Vorsatz;
– bei grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter,
– bei von uns zu vertretender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit hierdurch das Erreichen des Vertragszweckes gefährdet bzw. unmöglich wird; die Haftung ist insofern jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, wenn nicht einer der vorgenannten Fälle gegeben ist, sowie
– im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit von Personen.
– bei Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB

 

§22 Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) § 36 Allgemeine Informationspflicht

Plattform der EU-Kommission zur Onlinestreitbeilegung:

www.ec.europa.eu/costumers/odr

Zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucher-schlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 23 Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel, Allgemeine Bestimmungen

(1) Erfüllungsort ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Inland keinen Gerichtsstand hat, der Sitz derjenigen Mietstelle, die den Vertragsgegenstand zur Abholung bzw. zum Versand bereitgestellt hat.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bietigheim-Bissingen, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Inland keinen Gerichtsstand hat. Abgetretene Forderungen, welche über unsere Factoring-Gesellschaft abgewickelt werden, haben ihren Gerichtsstand an dem Firmensitz der Factoring-Gesellschaft.

(3) Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon der sonstigen Inhalt dieser Mietvertragsbedingungen unberührt.

(4) Der Kunde zeigt uns einen Wechsel seines Wohn- oder Firmensitzes sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens unverzüglich an.

 

Stand 05/2017