Allgemeine Geschäftsbedingungen Service

 

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Allgemeine Werkstatt‑ und Servicebedingungen der ATG LIFT GmbH, Adolf-Heim-Straße 14, 74321 Bietigheim-Bissingen

 

§1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden allgemeinen Werkstatt‑ und Servicebedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Werkstatt‑, Service‑ und Reparaturverträge. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Auch die Abbedingung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

(2) Stehen wir mit dem Kunden in laufender Geschäftsbeziehung, so gelten diese Bedingungen für alle künftig abgeschlossenen Werkstatt‑, Service‑ und Reparaturverträge mit dem Kunden, soweit nicht bei Vertragsschluss ausdrücklich andere Bedingungen in Schriftform mit einbezogen werden.§2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages sind die im Vertrag genannten Werkstatt‑, Service‑ und Reparaturleistungen einschließlich den verbauten Ersatzteilen. Für die Art und die Ausführung des Vertragsgegenstands sind die schriftlichen Vereinbarungen maßgebend.

(2) Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit des Vertragsgegenstands in Prospekten und Katalogen sowie auf Typenblättern sind nur beispielhaft. Sie gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung und sind unverbindlich, es sei denn eine Beschaffenheit wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Dies gilt auch für Fotos, Zeichnungen, Muster, Unterlagen, Berechnungen und sonstige Informationen.

 

§3 Vertragsschluss

(1) Der Auftrag kommt durch unsere Annahme der Beauftragung durch den Kunden zustande. Es ist ein Auftragsschein zu erstellen, welcher für die Leistungserbringung maßgeblich ist. Der Auftrag kommt spätestens durch Aufnahme der Leistungen durch uns zustande.

(2) Im Rahmen des Auftrags sind wir berechtigt auch Unteraufträge durch andere Unternehmen, bzw. Subunternehmer ausführen zu lassen, Probefahrten durchzuführen, sowie Überführungsfahren durchzuführen.

 

§4 Rechnungsstellung

(1) In den Rechnungen werden die Arbeitsleistungen und die verbauten Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen.

(2) Handelt es sich bei unserem Kunden um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, verstehen sich sämtliche angegebenen Preise netto und zzgl. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3) Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, so erfolgen die Preisangaben stets brutto, also inklusive der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(4) Unsere Rechnungen sind in voller Höhe grundsätzlich sofort nach Rechnungseingang beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.

(5) Von den Kosten für unsere Produkte sind die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung nicht mit umfasst. Diese werden gesondert berechnet. Eine Versicherung für den Transport wird nur auf besonderes Verlangen des Kunden und auf dessen Rechnung abgeschlossen.

(6) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt ab Eintritt des Verzugszeitpunktes Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Uns bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist, der dann vom Kunden zu ersetzen ist. Dem Kunden bleibt es seinerseits freigestellt uns gegenüber nachzuweisen, dass uns entweder überhaupt kein Schaden entstanden ist, oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Verbrauchern beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

(7) Die Annahme von Schecks und sonstigen Zahlungsanweisungen erfolgt stets nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt.

(8) Zahlungen sind ausschließlich an unseren Hauptsitz in Bietigheim-Bissingen und nicht an Niederlassungen bzw. an Verkäufer oder Vertreter von uns zu leisten. Eine Zahlung ist erst dann geleistet, wenn diese bei der ATG LIFT GmbH, Adolf-Heim-Straße 14, 74321 Bietigheim-Bissingen eingeht.

(9) Uns steht es frei Forderungen an eine Factoring-Gesellschaft zu verkaufen. In diesem Fall wird der Forderungskauf dem Kunden gegenüber angezeigt. Der Kunde ist dann berechtigt und verpflichtet direkt an die jeweils benannte Factoring-Gesellschaft zu bezahlen.

(10) Kosten des Zahlungsverkehrs, insbesondere im Falle von anfallenden Bankgebühren durch Auslandsüberweisungen hat der Kunde zu tragen.

 

§5 Preise und Kostenvoranschlag

(1) Wir erstellen auf Wunsch des Kunden Kostenvoranschläge, die die voraussichtlichen Arbeitszeiten und Materialien umfassen. Diese Kostenvoranschläge werden nach Erfahrungswerten und Preis‑ bzw. Arbeitswertkatalogen erstellt. Die Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Maßgeblich sind die beauftragten Leistungen und die vertraglich vereinbarten Preise.

(2) Sollten sich Mehrpreise ergeben, die für die Leistungsdurchführung erforderlich sind, sind diese geschuldet, auch wenn diese nicht im Kostenvoranschlag enthalten waren.

(3) Wünscht der Kunde eine verbindliche Kostenkalkulation in Form eines verbindlichen Kostenvoranschlages, so wird dieser im Einzelfall auf Auftrag des Kunden erstellt. Verbindliche Kostenvoranschläge sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Verbindliche Kostenvoranschläge bedürfen der Schriftform.

(4) Im Falle, dass es sich bei unserem Kunden um einen Verbraucher handelt, werden Bruttopreise ausgewiesen. Bei Unternehmern werden stets Nettopreise zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer in den Kostenvoranschlägen, Verträgen und Rechnungen ausgewiesen.

(5) Im Falle eines verbindlichen Kostenvoranschlages dürfen die tatsächlich abgerechneten Kosten diesen nur übersteigen, sofern und soweit der Kunde im Einzelfall zugestimmt hat.

(6) Verlangt der Kunde die Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlages sind wir nach einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Kunden berechtigt die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags zu ortsüblichen und angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen

 

§6 Lieferung und Transport

(1) Wünscht der Kunde, dass der Vertragsgegenstand nach erfolgter Leistungserbringung der Vertragsgegenstand an diesen geliefert wird, so erfolgt dies auf das Risiko und auf Rechnung des Kunden.

(2) Die Gefahr für den Transport trägt stets der Kunde.

(3) Wünscht der Kunde eine Transportversicherung, so hat dieser die Kosten hierfür zu tragen.

(4) Sollten keine abweichenden, schriftlichen Vereinbarungen vorliegen, so ist der Kunde verpflichtet den Vertragsgegenstand unverzüglich nach der Fertigstellungsmeldung durch uns in unserem Werk abzuholen

 

§7 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung der beauftragten Leistungen ist der Kunde verpflichtet unsere Leistungen abzunehmen.

(2) Die Abnahme erfolgt in unserer Betriebsstätte. Ein abweichender Abnahmeort bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, es sei denn wir erbringen unsere Leistung an einem anderen Ort. Dann ist dieser Ort auch der Abnahmeort.

(3) Wird der Vertragsgegenstand durch den Kunden nicht binnen einer Frist von 3 Werktagen ab der Fertigstellungsmeldung durch uns bei uns abgeholt, sind wir berechtigt die Vorhaltezeit zu ortsüblichen und angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen. Der Kunde befindet sich sodann im Annahmeverzug, sodass uns auch die gesetzlichen Rechte zustehen.

(4) Sollte aus betrieblichen Gründen bei Vorliegen des Annahmeverzugs der Gegenstand an einem anderen Ort aufbewahrt werden müssen, so trägt der Kunde die Kosten für die Lagerung und den Transport.

(5) Unternehmer, Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen haben die Pflicht die Ware nach dem Empfang unverzüglich zu prüfen (§ 377 HGB). Der Kunde ist verpflichtet uns im Rahmen dieser Prüfung festgestellte Mängel unverzüglich mitzuteilen. Die Rüge ist jedenfalls dann verspätet, wenn diese nicht innerhalb von 5 Werktagen ab dem Empfang der Ware, einschließlich dem Tag des Empfangs, zugeht. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig, sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Handelt es sich um einen verdeckten Mangel, welcher bei der vorzunehmenden Prüfung der Ware bei Erhalt nicht erkannt werden konnte, ist dieser nach Bekanntwerden unverzüglich uns gegenüber anzuzeigen.

(6) Die Fertigstellung zeigen wir dem Kunden an.

(7) Im Rahmen eines Kostenvoranschlages bezeichnete Ausführungsfristen sind unverbindlich. Ein Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als solcher schriftlich vereinbart ist. Sollten wir einen als verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhalten und ist der Verzug durch uns zu vertreten, so steht es uns frei nach unserer Wahl den Nutzungsausfall zu ersetzen, oder ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen

 

§8 Fälligkeit der Rechnung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsverbot

(1) Der Kunde hat nur ein Aufrechnungsrecht mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur dann zu, wenn dieses aus demselben konkreten Vertragsverhältnis resultiert. Unternehmern steht das Zurückbehaltungsrecht nur dann zu, wenn die zugrundeliegende Forderung von uns unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.

(3) Kunden dürfen Ansprüche gegenüber uns nicht an Dritte abtreten, es sei denn wir haben dieser Abtretung vorher schriftlich zugestimmt.

 

§9 Gewährleistung

(1) Im Hinblick auf die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit für Unternehmer, Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt § 7 Abs. 5 dieser Allgemeinen Werkstatt- und Servicebedingungen.

(2) Der Kunde verpflichtet sich die festgestellten Mängel detailliert zu beschreiben, sodass anhand der Mängelanzeige eine Schlüssigkeitsprüfung durch uns vorgenommen werden kann.

(3) Die Verjährungsfrist bei Unternehmern, Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für die Gewährleistung im Hinblick auf Sachmängel beträgt 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Abnahme, oder bis zu 1.000 Betriebsstunden, je nachdem welche Bedingung zuerst eintritt.

(4) Für Verbraucher gelten abweichend der Absätze 1 bis 3 die gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Die Verjährungsfristen für von uns grobfahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden oder für Schäden aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz verjähren abweichend der vorgenannten Regelungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn die Schäden durch unsere Vertreter, oder einen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

(6) Im Hinblick auf Kunden die Unternehmer, Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist bei leichter Fahrlässigkeit unsere Schadensersatzverpflichtung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht ein Anspruch des Kunden in diesen Fällen nur dann, wenn es sich um vertragswesentliche Pflichten (Kardinalspflichten) handelt, welche sich aus dem jeweiligen Vertrag ergeben, handelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen.
Sollte es sich beim Kunden um einen Verbraucher handeln, so gelten auch hier die gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für Schäden an gemäß der Ziffer 5.

(7) Sollten wir einen Mangel arglistig verschweigen, oder eine Garantie oder eine Beschaffenheitsvereinbarung für einen Vertragsgegenstand abgeben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(8) Im Fall des Vorliegens eines Mangels haben wir das Recht zur Nachbesserung. Diese kann nach unserer Wahl durch eine Neulieferung des Vertragsgegenstands oder durch Reparaturmaßnahmen erfolgen.

(9) Wir haben das Recht zweimal nachzubessern, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Sollte der Kunde angemessene Nachbesserungsfristen gesetzt haben und der Sachmangel im Anschluss daran nicht vollständig beseitigt sein, stehen diesem die gesetzlichen Ansprüche zu.

 

§10 Beschränkung der Haftung

(1) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist gegenüber Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind ausgeschlossen. Es sei denn dass es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht), welche sich aus dem jeweiligen Vertrag ergibt, handelt.

(2) Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen.

(3) Für sämtliche Haftungsfälle dem Grunde nach ist die Höhe des Schadensersatzes auf die vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt. Es sei denn der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

(4) Die Haftungsbeschränkungen dieser Allgemeinen Vertriebsbedingungen gelten nicht für die Fälle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit. Ebenfalls gelten diese Haftungsbeschränkungen nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine unbeschränkte Haftung erfolgt auch im Falle der ausdrücklichen und schriftlichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

(5) Sollte ein Fertigstellungstermin infolge von höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördlichen Maßnahmen und ähnliches) oder sonstige unverschuldete Ereignisse unsererseits nicht eingehalten werden so stehen dem Kunden keine Ansprüche gegen uns auf Schadensersatz zu. Für diese Fälle sind wir nicht verpflichtet einen Ersatz für den Vertragsgegenstand zu schaffen. Wir werden den Kunden, im Rahmen unserer Möglichkeiten so schnell wie möglich und so weit wie möglich über die zu erwartenden Verzögerungen informieren

 

§11 Pfandrechte

(1) An den Vertragsgegenständen steht uns ein vertragliches Pfandrecht zu.

(2) Dieses Pfandrecht steht uns auch im Hinblick auf frühere, nicht unmittelbar mit dem konkreten Auftrag in Verbindung stehende Forderungen gegenüber dem Kunden, die aus durchgeführten Arbeiten, Lieferungen oder Mieten bestehen, zu.

(3) Das Pfandrecht steht uns ebenfalls an sämtlichen weitergehenden Forderungen zu, sofern und soweit diese vom Kunden unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind

 

§12 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Waren und Güter bleiben bis zur vollständigen Bezahlung und der Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten durch den Kunden in unserem Eigentum. Dies gilt auch, sofern uns Forderungen gegen den Kunden aus anderen Geschäftsvorfällen zustehen.

(2) Für den Fall, dass die Ersatzteile mit dem Vertragsgegenstand in der Form fest verbunden werden, dass diese ein wesentlicher Bestandteil des Vertragsgegenstandes sind, räumt uns der Kunde im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehaltes das Miteigentumsrecht an dem Vertragsgegenstand ein.

(3) Der Kunde ist verpflichtet das Miteigentum für uns kostenfrei zu verwahren.

(4) Der Kunde hat bei Überlassung des Vertragsgegenstandes an Dritte diese über den bestehenden Eigentumsvorbehalt umfassend zu informieren. Im Falle des Verkaufs es Vertragsgegenstands verpflichtet sich der Kunde mit dem Käufer einen Vertrag dahingehend abzuschließen, der unsere Eigentumsrechte sicherstellt.

 

§13 Geheimhaltung

(1) Sämtliche Unterlagen, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen, Datenträger oder sonstige Informationen bleiben in unserem Eigentum und sind ebenfalls geheim zu halten. Der Kunde verpflichtet sich, die in unserem Eigentum stehenden vorgenannten Medien nach Abschluss der Geschäftsbeziehung unverzüglich an uns zurückzugeben. Dies gilt auch für etwaig gefertigte Kopien oder sonstige Vervielfältigungen.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, sofern es sich bei dem Kunden um Unternehmer, Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt seine Mitarbeiter sowie Vertragspartner, welche im Rahmen unseres Auftrages für diesen tätig werden, ebenfalls zu den Bestimmungen gemäß § 13 Abs. 1 zu verpflichten.

(3) Der Kunde darf mit der Geschäftsbeziehung zu uns nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung werben.

 

§14 Verjährung

(1) Die Ansprüche des Kunden gegenüber uns, sofern es sich um Unternehmer, Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, verjähren grundsätzlich in 12 Monaten. Dies gilt nicht für die unbeschränkte Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie für Ansprüche aus Garantien oder Beschaffungsrisiken sowie nach dem Produkthaftungsgesetz oder grob fahrlässiges oder vorsätzliches, einschließlich des arglistigen Handelns.

(2) Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen

 

§15 Alternative Streitbeilegung gemäß §36 VSBG und Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Plattform der EU-Kommission zur Onlinestreitbeilegung: www.ec.europa.eu/costumers/odr

Zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit

 

§16 Schlussbestimmungen

(1) Als Erfüllungsort wird unser Sitz (Bietigheim-Bissingen) vereinbart, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person oder eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Inland keinen Gerichtsstand hat.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

(3) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten wird Bietigheim-Bissingen vereinbart, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person oder eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Inland keinen Gerichtsstand hat.

(4) Abgetretene Forderungen, welche über unsere Factoring-Gesellschaft abgewickelt werden, haben ihren Gerichtsstand an dem Sitz der Factoring-Gesellschaft wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person oder eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

 

 

Stand: 03/2017